Plangewährleistung

Plangewährleistung
Plan|gewährleistung,
 
im öffentlichen Recht der Anspruch auf Durchführung beschlossener fachplanerischer Maßnahmen, mit dem im Einzelfall der Anspruch auf Entschädigung für nicht durchgeführte beschlossene Maßnahmen korrespondiert. Insbesondere räumt das Baugesetzbuch (§ 39) dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten das Recht auf angemessene Entschädigung ein, der im Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes im Hinblick auf die sich aus ihm ergebenden Nutzungsmöglichkeiten Aufwendungen gemacht hat, soweit diese durch spätere Veränderungen des Bebauungsplanes an Wert verlieren.

Universal-Lexikon. 2012.

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